Während die Nullemissionsgebäude-Standards und die Solarpflicht vor allem Neubauten betreffen, richten sich drei weitere Instrumente der EU-Gebäuderichtlinie an den Bestand und an die laufende Information von Eigentümerinnen und Eigentümern: der Energieausweis, der Gebäuderenovierungspass und die verpflichtende Beratung. Alle drei existieren in Deutschland in irgendeiner Form bereits — die Frage ist, wie weit die bestehenden Instrumente die neuen EU-Vorgaben schon abdecken und wo noch nachgebessert werden muss.

Der Energieausweis: reformierte Klassen, offener Zeitplan

Mehrere Quellen berichten übereinstimmend, dass die deutsche Umsetzung der Richtlinie einheitliche EU-Energieeffizienzklassen von A bis G für Energieausweise vorsehen soll — ein Format, das den bisherigen deutschen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ergänzen oder ablösen könnte. Ob diese Klassenreform bereits Teil des im Juli 2026 verkündeten Gebäudemodernisierungsgesetzes ist oder noch aussteht, ließ sich aus den zugänglichen Quellen nicht zweifelsfrei klären; eine Quelle beschreibt sie als „geplant“, ohne ein konkretes Inkrafttreten zu nennen. Bis zu einer verbindlichen Klärung sollten sich Eigentümerinnen und Eigentümer bei einem aktuell zu erstellenden Energieausweis auf das bisherige deutsche Format verlassen und bei der ausstellenden Stelle gezielt nach dem aktuellen Stand fragen.

Der Sinn einer EU-weit einheitlichen Klasseneinteilung liegt vor allem in der Vergleichbarkeit über Ländergrenzen hinweg — für einen deutschen Eigentümer, der nicht plant, sein Gebäude grenzüberschreitend zu vermarkten, ändert sich durch eine reine Klassenreform zunächst wenig an der energetischen Substanz des Gebäudes selbst. Relevanter als das Label bleibt der zugrundeliegende Bedarfs- oder Verbrauchswert, aus dem sich auch unter der bisherigen deutschen Systematik bereits ablesen lässt, ob ein Gebäude im unteren Bereich der Verteilung liegt und damit potenziell in den Anwendungsbereich der Mindeststandards nach Art. 9 fällt.

Der Gebäuderenovierungspass (Art. 12 der Richtlinie)

Fassade eines mehrgeschossigen Gebäudes von unten fotografiert
Foto: unbekannt (CC0, via Openverse)

EU-weit mussten die Mitgliedstaaten bis zum 29. Mai 2026 ein nationales Schema für einen Gebäuderenovierungspass einrichten — ein Instrument, das nach dem Schwesterbeitrag auf epbd.io eine gestufte Sanierungs-Roadmap mit Bezug zu den nationalen Mindeststandards, einem Zeitplan für den Ausstieg aus fossilen Heizsystemen und Einspar-Schätzungen enthalten soll. Deutschland verfügt bereits seit mehreren Jahren über ein vergleichbares, von Bund geförderter Energieberatung ausgestelltes Instrument: den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP), der im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Rolle spielt. Ob der iSFP formal als Erfüllung der Art.-12-Pflicht gilt oder ob eine eigenständige Anpassung erforderlich ist beziehungsweise bereits erfolgt ist, konnte im Recherchezeitraum nicht verifiziert werden. Für die Praxis ist das aber zunächst nachrangig: Ein iSFP ist schon heute ein sinnvolles Instrument, um die eigene Sanierung in wirtschaftlich sinnvoller Reihenfolge zu planen — unabhängig davon, wie die formale EU-rechtliche Einordnung am Ende ausfällt.

Der inhaltliche Unterschied zwischen beiden Instrumenten dürfte, soweit sich das ohne Kenntnis der endgültigen deutschen Ausgestaltung sagen lässt, vor allem im verbindlichen Bezug zu den nationalen Mindeststandards nach Art. 9 liegen: Ein iSFP ist heute primär ein Förder- und Beratungsinstrument, während der EU-Gebäuderenovierungspass nach Art. 12 ausdrücklich an die gesetzlichen Mindestanforderungen und an den nationalen Ausstiegsplan für fossile Heizsysteme rückgekoppelt sein soll. Bis zur Klärung dieser formalen Frage ist ein bestehender iSFP kein verlorenes Investment — er bleibt die praktisch sinnvollste verfügbare Grundlage für die eigene Sanierungsplanung.

Beratung und zentrale Anlaufstellen (Art. 18 und Art. 29 der Richtlinie)

Die Richtlinie verlangt in Art. 18 die Einrichtung zentraler Anlaufstellen, die Beratung zu Sanierung und Förderung bündeln, und in Art. 29 zusätzlich zielgruppengerechte, barrierearme Information insbesondere für Haushalte in prekären Einkommensverhältnissen. In Deutschland existiert hierfür bereits eine mehrschichtige Infrastruktur: die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geförderte Energieberatung für Wohngebäude, die Beratungsangebote der Verbraucherzentralen und die Informationsangebote der Deutschen Energie-Agentur (dena). Ob und wie diese bestehenden Strukturen formal den Anforderungen aus Art. 18 und Art. 29 zugeordnet wurden oder ob es hierzu noch gesonderten Umsetzungsbedarf gibt, wurde im Rahmen dieser Recherche nicht geprüft.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer ist der praktische Nutzen dieser Infrastruktur unabhängig von ihrer formalen EU-rechtlichen Einordnung: Eine geförderte Energieberatung vor Ort kann schon heute belastbar einschätzen, ob ein konkretes Gebäude in absehbarer Zeit von den Mindeststandards nach Art. 9 betroffen sein könnte, welche Reihenfolge von Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll ist und welche Förderprogramme aktuell greifen. Gerade weil sich sowohl die europarechtliche als auch die nationale Rechtslage im Umbruch befinden, ist eine aktuelle, individuelle Beratung derzeit verlässlicher als jede pauschale Aussage in einem allgemeinen Überblicksbeitrag wie diesem.

Checkliste: Was Eigentümerinnen und Eigentümer jetzt prüfen sollten

Heizungs- und Anlagentechnik mit Rohrleitungen in einem Technikraum
Foto: Carol M Highsmith (CC0, via Openverse)
  • Nichtwohngebäude: Prüfen, ob das Gebäude zu den energetisch schlechtesten Objekten im jeweiligen Bestand zählen könnte — bei einer entsprechenden Einstufung drohen ab 2030 bzw. 2033 Sanierungspflichten nach den nationalen Mindeststandards.
  • Neubau: Bei anstehenden Neubauprojekten frühzeitig klären, ob die Nullemissionsgebäude-Anforderung (ab 2030, für öffentliche Bauherren bereits ab 2028) und die Solarpflicht für die geplante Nutzfläche bereits greifen.
  • Heizungstausch: Bei der Fördermittelplanung berücksichtigen, dass seit 1.1.2025 keine Förderung mehr für neue, ausschließlich fossil befeuerte Einzelkessel gewährt wird — Hybridsysteme mit erheblichem Anteil erneuerbarer Energie bleiben förderfähig.
  • Sanierungsfahrplan: Einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellen lassen, um Dämmung, Fenstertausch, Heizungstausch und Solaranlage in eine wirtschaftlich sinnvolle Reihenfolge zu bringen, statt einzelne Maßnahmen isoliert zu entscheiden.
  • Energieausweis: Bei anstehender Neuausstellung direkt bei der ausstellenden Stelle nach dem aktuellen Stand der Klassenreform fragen, statt sich auf ältere Presseberichte zu verlassen.

Ein wiederkehrendes Element in fast jedem dieser Punkte ist die energetische Qualität der Gebäudehülle: Eine gut gedämmte Fassade oder ein gedämmtes Dach senkt den Energiebedarf unabhängig davon, welches Heizsystem am Ende zum Einsatz kommt, und wirkt sich damit unmittelbar auf die Einstufung nach den nationalen Mindeststandards und auf den im Sanierungsfahrplan dokumentierten Fortschritt aus.

Diese Checkliste ersetzt keine Einzelfallberatung — dafür sind die genannten Beratungsangebote da. Sie soll aber verhindern, dass eine Sanierungs- oder Neubauentscheidung ausschließlich an der aktuellen Förderkulisse oder an kurzfristigen Handwerkerterminen ausgerichtet wird, ohne die mittelfristig absehbare Rechtslage — Mindeststandards, Solarpflicht, Förderausschluss für fossile Einzelkessel — mitzudenken. Wer heute in die Gebäudehülle investiert, reduziert unabhängig vom weiteren Verlauf der Gesetzgebung den eigenen Energiebedarf dauerhaft und schafft damit eine Grundlage, auf der jede spätere Anlagenentscheidung günstiger ausfällt.

Anzeige: Die Redaktion dieser Seite und der Anbieter des hier genannten Produkts sind wirtschaftlich identisch, der folgende Satz ist entsprechend als Eigenwerbung zu lesen. Gemeint ist PSCoat, eine laut Hersteller dünn aufgetragene Wärmedämmbeschichtung für Fassaden, Dächer und technische Anlagen, die als Ergänzung zur klassischen Dämmung bei der energetischen Ertüchtigung von Bestandsgebäuden eingesetzt wird. Zu Einspareffekten macht der Hersteller keine öffentlich belegten Angaben, weshalb auch dieser Beitrag darauf verzichtet. Details zum Produkt liefert die Produktseite von PowerSmartCoat.

Recherchestand

  • Die Aussage, dass die deutsche Umsetzung einheitliche EU-Energieeffizienzklassen A bis G vorsehen soll, stammt aus einer einzelnen Sekundärquelle, die dies als „geplant“ beschreibt, ohne ein Inkrafttretensdatum zu nennen. Ob dies bereits Teil des im Juli 2026 verkündeten Gesetzes ist, wurde nicht verifiziert.
  • Die Einordnung des deutschen individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) als mögliches, aber nicht formal bestätigtes Pendant zum Gebäuderenovierungspass nach Art. 12 der Richtlinie ist eine eigene Einordnung der Redaktion, keine belegte Tatsachenaussage. Eine amtliche Zuordnung wurde nicht gefunden.
  • Dass BAFA-geförderte Energieberatung, Verbraucherzentralen und dena die Anforderungen aus Art. 18 und Art. 29 der Richtlinie erfüllen, ist eine plausible, aber nicht amtlich bestätigte Einordnung der Redaktion. Eine formale Zuordnung deutscher Stellen zu diesen Artikeln wurde nicht recherchiert.
  • Die Fristen und Prozentwerte zu Nullemissionsgebäuden, Mindeststandards für Nichtwohngebäude und dem Förderverbot für fossile Einzelkessel entsprechen den im Schwesterbeitrag auf epbd.io dokumentierten und dort im Detail belegten Angaben zur Richtlinie selbst; für die deutsche Übernahme in Paragrafen des GEG wurde keine eigene Prüfung des Gesetzestexts vorgenommen.
  • EUR-Lex und der vollständige GEG-Gesetzestext in der Fassung nach der Juli-2026-Novelle wurden im Recherchezeitraum nicht im Volltext eingesehen; alle Angaben stammen aus Sekundärquellen und Portalseiten (siehe Recherchestand der ersten beiden Beiträge dieser Reihe für Details zur technischen Nichterreichbarkeit von EUR-Lex).

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Empfohlene Partner der PScoat Zurynski, Oezdogan & Co GmbH

Heiko Wittig

Energieberater in Leverkusen.

Klärt den Energiebedarf und die passenden Fördermittel, PScoat liefert dafür die 1-mm-Lösung für die Fassadendämmung.

Robert Spalj

Energieberater.

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