Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist mit der Novelle vom Juli 2026 zum dritten Mal in wenigen Jahren grundlegend verändert worden — nach der Neufassung 2020 und der als „Heizungsgesetz“ bekannt gewordenen Novelle 2024 nun durch das im Sommer 2026 beschlossene und in der Öffentlichkeit als Gebäudemodernisierungsgesetz bezeichnete Änderungsgesetz. Anders als seine Vorgänger reagiert dieses Gesetz nicht nur auf innenpolitische Kritik an der 65-Prozent-Heizungsregel, sondern zugleich auf eine europarechtliche Pflicht: die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275.
Vom Heizungsgesetz zum gestuften System
Die 2024 eingeführte pauschale Vorgabe, dass neue Heizungsanlagen mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien decken müssen, entfällt in dieser starren Form. An ihre Stelle tritt nach den bisher zugänglichen Beschreibungen ein gestuftes System: Für bestimmte Brennstoffe ist ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beizumischen („Bio-Treppe“), und ab 2028 soll eine sogenannte Grüngasquote greifen. Die Einzelheiten dazu soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 per Verordnung festlegen — zum jetzigen Zeitpunkt liegen diese Details also noch nicht vor. Für Gemeinden über 100.000 Einwohner wurde die ursprünglich zum 1. Juli 2026 vorgesehene Anforderung im Gesetzgebungsverfahren auf den 1. November 2026 verschoben.
Wichtig für die Einordnung: Diese Heizungsregelungen sind in erster Linie innerdeutsche Politik — sie gehen auf die politische Neubewertung der 2024er-Novelle zurück, nicht auf eine Vorgabe der EU-Gebäuderichtlinie. Die Richtlinie selbst schreibt, wie der Schwesterbeitrag auf epbd.io darlegt, keinen bestimmten Fördermechanismus für Biomasse oder Grüngas vor; sie verlangt lediglich, dass die Mitgliedstaaten Politiken formulieren, die auf einen Ausstieg aus fossil befeuerten Heizkesseln bis 2040 hinwirken, und dass ab 2025 keine Förderung mehr für neue fossile Einzelkessel gewährt wird.
Diese Trennung zwischen europarechtlicher Pflicht und innerdeutscher Ausgestaltung ist auch deshalb wichtig, weil sie erklärt, warum das Gesetzgebungsverfahren im Frühjahr und Sommer 2026 so kontrovers verlief: Die 65-Prozent-Debatte war eine rein nationale politische Auseinandersetzung über das Tempo und die Technologieoffenheit der Wärmewende, während die EPBD-Umsetzung im Hintergrund als eigenständige, europarechtlich gebundene Verpflichtung mitlief — und am Ende, wie die Chronologie zeigt, erst zusammen mit der Heizungsdebatte und mit mehrwöchiger Verspätung gegenüber der EU-Frist verabschiedet wurde.
Die neun Teile des Gesetzes
Die konsolidierte Fassung des Gebäudeenergiegesetzes auf gesetze-im-internet.de gliedert sich nach eigener Übersicht grob in neun Teile: allgemeine Vorschriften zu Zweck und Anwendungsbereich; Anforderungen an zu errichtende Gebäude; Modernisierung bestehender Gebäude und Wärmeversorgung; Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik einschließlich Betreiberpflichten und Inspektionen; Energieausweise; finanzielle Förderung; Vollzug durch die zuständigen Behörden; besondere Gebäude und Bußgeldvorschriften; sowie Übergangsvorschriften. Diese Gliederung wurde nicht durch eigene vollständige Lektüre des Gesetzestexts verifiziert, sondern aus einer automatisierten Zusammenfassung der Portalseite gewonnen und sollte vor einer verbindlichen Verwendung mit dem Originaltext abgeglichen werden.
Für die EPBD-Umsetzung sind vor allem drei dieser Teile relevant: der Teil zu Neubauten (Nullemissionsgebäude- und Solarpflicht), der Teil zur Modernisierung bestehender Gebäude (Mindeststandards, Sanierungsfahrplan) und der Teil zu Energieausweisen (mögliche Klassenreform, siehe dritter Beitrag dieser Reihe). Die übrigen Teile — Anlagentechnik, Förderung, Vollzug, Bußgeld, Übergang — betreffen die EU-Richtlinie eher mittelbar, etwa über die Frage, wie ein Verstoß gegen die neuen Mindeststandards sanktioniert wird oder welche Behörde für die Kontrolle zuständig ist.
EPBD-Inhalte im Gesetz: Nullemissionsgebäude, Mindeststandards, Solarpflicht
Nach der Chronologie-Darstellung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) transportiert das Gesetz drei zentrale Inhalte der EU-Gebäuderichtlinie in deutsches Recht:
Nullemissionsgebäude-Standards ab 2030 — entsprechend Art. 7 der Richtlinie, wonach neue Gebäude ab dem 1. Januar 2030 als Nullemissionsgebäude auszuführen sind (für Gebäude öffentlicher Bauherren bereits ab 1.1.2028).
Mindestenergiestandards für Nichtwohngebäude — entsprechend Art. 9 der Richtlinie, wonach die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude in zwei Stufen (2030 und 2033) auf ein national festzulegendes Niveau saniert werden müssen.
Solarpflichten — entsprechend Art. 10 der Richtlinie, wonach neue Nichtwohn- und später auch Wohngebäude mit Solarenergieanlagen auszustatten sind.
Wie diese drei Vorgaben im Einzelnen in den Paragrafen des novellierten Gebäudeenergiegesetzes verankert sind — mit welchen deutschen Schwellenwerten, Ausnahmen und Übergangsfristen —, war aus den im Recherchezeitraum zugänglichen Sekundärquellen nicht im Detail zu entnehmen. Für die praktische Anwendung ist deshalb der Gesetzestext selbst und nicht dieser Überblick maßgeblich.
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Hinter PSCoat und hinter dieser Seite steht dasselbe Unternehmen — dieser Absatz ist entsprechend keine unabhängige Empfehlung, sondern eine Produktnennung in eigener Sache. PSCoat ist laut Anbieter eine dünnschichtige Beschichtung, die auf Fassaden, Dächern und haustechnischen Anlagen als zusätzliche Wärmedämmung aufgetragen wird. Für die Heizungsfrage, um die es in diesem Beitrag geht, ist das insofern relevant, als eine besser gedämmte Gebäudehülle unabhängig vom künftigen Bio- oder Grüngasanteil den Brennstoffbedarf einer neuen Heizungsanlage senkt. Konkrete Kennzahlen zur Einsparung veröffentlicht der Hersteller nicht, weshalb dieser Beitrag ebenfalls darauf verzichtet. Weitere Angaben zum Produkt hält der Anbieter auf seiner eigenen Produktseite bereit.
Was am 29. Juli 2026 schon gilt — und was erst 2027
Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes gelten nach der BMWSB-Chronologie seit dem 29. Juli 2026 — darunter der Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe, die Aufhebung bestimmter bisheriger Betriebsverbote für Öl- und Gaskessel sowie neue Regelungen zu Einbau und Austausch von Heizungsanlagen. Nach einer weiteren, weniger detaillierten Quelle sollen einzelne Teile des Gesetzes erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Welche konkreten Vorschriften zu diesem späteren Zeitpunkt gehören, ließ sich im Recherchezeitraum nicht abschließend klären; dieser Punkt ist als offen zu behandeln und vor einer Investitionsentscheidung im Einzelfall zu prüfen — etwa durch eine Rückfrage bei der Energieberatung vor Ort oder direkt beim BMWSB-Informationsportal.
Einordnung für die Praxis
Für Bauherren, Eigentümerinnen und Planer verschiebt sich mit dieser Novelle der Fokus: weg von einer starren, bundesweit einheitlichen Heizungsquote, hin zu einem Zusammenspiel aus gebäudescharfen Mindeststandards (vor allem für Nichtwohngebäude), einer verbindlichen Solarpflicht bei Neubauten und einem gestuften, noch nicht vollständig ausformulierten Mechanismus für den Brennstoffanteil bei neuen Heizungen. Wer jetzt plant, sollte insbesondere die für Dezember 2026 angekündigte Verordnung zu Bio-Treppe und Grüngasquote sowie eine mögliche Klärung des Vertragsverletzungsverfahrens (siehe erster Beitrag dieser Reihe) im Blick behalten.
Für die energetische Gebäudehülle ändert sich dabei grundsätzlich nichts an der Logik, nur an der Dringlichkeit: Unabhängig davon, mit welchem Anteil Bio- oder Grüngas eine neue Heizung am Ende betrieben werden darf, sinkt der überhaupt benötigte Brennstoffeinsatz mit jedem Grad, um den eine gedämmte Fassade oder ein gedämmtes Dach den Wärmeverlust reduziert. Eigentümerinnen und Eigentümer, die eine Heizungsentscheidung ohnehin vor sich haben, sollten deshalb die Reihenfolge prüfen: Eine kleinere, günstigere Anlage auf Basis eines gesunkenen Wärmebedarfs ist in aller Regel wirtschaftlicher als eine große Anlage, die einen ungedämmten Bestand kompensieren muss.
Recherchestand
Die Angaben zur Chronologie, zum Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe, zur Bio-Treppe (ab 2029), zur Grüngasquote (ab 2028, Details bis 1.12.2026 durch Verordnung) und zur Fristverschiebung für Gemeinden über 100.000 Einwohner (1.7. auf 1.11.2026) stammen aus dem BMWSB-Informationsportal zum Gebäudemodernisierungsgesetz, abgerufen im September 2026.
Die Gliederung in neun Teile stammt aus einer automatisierten Zusammenfassung der Übersichtsseite zum Gebäudeenergiegesetz auf gesetze-im-internet.de, nicht aus eigener vollständiger Lektüre des Gesetzestexts. Diese Angabe ist als vorläufig zu behandeln.
Die Zuordnung von Nullemissionsgebäude-Standards, Mindestenergiestandards für Nichtwohngebäude und Solarpflichten zu Art. 7, 9 und 10 der Richtlinie beruht auf der Kombination der BMWSB-Chronologie (die diese Inhalte nennt, aber nicht mit Artikelnummern der Richtlinie versieht) mit der im Schwesterbeitrag auf epbd.io dokumentierten Artikelzuordnung der Richtlinie. Eine Prüfung gegen die konkreten Paragrafen des novellierten GEG steht aus.
Ob und welche Teile des Gesetzes erst zum 1.1.2027 in Kraft treten, stammt aus einer Quelle mit geringerer Detailtiefe als die BMWSB-Chronologie und konnte nicht mit einer zweiten Quelle abgeglichen werden.
Der amtliche Kurztitel des Gesetzes (Gebäudemodernisierungsgesetz vs. Änderungsgesetz zum GEG) ist, wie im ersten Beitrag dieser Reihe dargestellt, nicht abschließend geklärt.
Nicht geprüft wurde, ob seit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28.7.2026 weitere Rechtsverordnungen zur Ausführung des Gesetzes erlassen wurden.
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