Der 29. Mai 2026 war das Datum, bis zu dem Deutschland und die übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten die Neufassung der europäischen Gebäuderichtlinie — Richtlinie (EU) 2024/1275 — in nationales Recht hätten umsetzen müssen. Das Datum ist verstrichen, ohne dass Deutschland ein vollständiges Umsetzungsgesetz vorgelegt hatte. Wer daraus schließt, in Deutschland sei „nichts passiert“, liegt ebenso falsch wie jemand, der glaubt, die EPBD gelte inzwischen unverändert. Die Lage ist genauer und lässt sich mit Stand 16. September 2026 wie folgt beschreiben.
Der 29. Mai 2026 in der Rückschau
Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zu diesem Tag in Kraft zu setzen und der Kommission mitzuteilen. Eine einzelne Bestimmung hatte eine frühere, bereits abgelaufene Frist: Art. 17 Abs. 15, das Verbot finanzieller Förderung für den Einbau fossil befeuerter Einzelraum- bzw. Standkessel, war schon bis zum 1. Januar 2025 umzusetzen. Details zur Richtlinie selbst — Struktur, Fristen, Kernartikel — ordnet der Schwesterbeitrag auf epbd.io ein.
Kein Einzelfall: Alle 27 Mitgliedstaaten zu spät
Nach einer Pressemitteilung der Generaldirektion Energie der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2026 hat die Kommission an diesem Tag gegen sämtliche 27 Mitgliedstaaten — also auch gegen Deutschland — Vertragsverletzungsverfahren wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie eröffnet und Aufforderungsschreiben versandt. Die Mitgliedstaaten hatten ab diesem Zeitpunkt zwei Monate, um Stellung zu nehmen und die Umsetzung nachzuholen; diese Frist lief damit rechnerisch um Mitte September 2026 ab. Ob die Kommission die deutsche Antwort — insbesondere das Ende Juli 2026 verkündete Gebäudemodernisierungsgesetz — als ausreichend ansieht und das Verfahren einstellt oder mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme fortsetzt, war zum Redaktionsdatum dieses Beitrags nicht recherchierbar und sollte vor einer verbindlichen Einschätzung geprüft werden.
Zur Einordnung: Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV verläuft in Stufen. Auf das Aufforderungsschreiben — die formale Aufforderung zur Stellungnahme, wie sie am 15.7.2026 versandt wurde — kann bei ausbleibender oder unzureichender Reaktion eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgen, die dem Mitgliedstaat eine weitere Frist zur vollständigen Umsetzung setzt. Bleibt auch das ohne Wirkung, kann die Kommission Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erheben; bei Umsetzungsverzögerungen sind pauschale Zwangsgelder möglich, ohne dass es einer zweiten Verurteilung bedarf. Deutschland befand sich mit Stand 16.9.2026 auf der ersten dieser Stufen — ein Verfahrensstadium, das noch keine unmittelbaren finanziellen Folgen hat, aber die europarechtliche Verpflichtung unterstreicht.
Deutschlands Antwort: das Gebäudemodernisierungsgesetz
Die deutsche Gesetzgebung war zum Zeitpunkt der EU-Frist noch nicht abgeschlossen. Die Chronologie nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) beziehungsweise des zugehörigen Informationsportals stellt sich wie folgt dar:
24. Februar 2026 — Eckpunktepapier der Regierungskoalition mit den geplanten Änderungen, insbesondere dem Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien bei neuen Heizungsanlagen.
13. Mai 2026 — Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf. Als Schwerpunkte werden neue Heizungsregelungen und die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 genannt.
21. Mai 2026 — Der Bundestag verschiebt im Omnibusverfahren die 65-Prozent-Anforderung für Gemeinden über 100.000 Einwohner vom 1. Juli auf den 1. November 2026.
11./12. Juni 2026 — Erste Lesung im Bundestag; Beratung im Bundesrat, der die Fristenänderung passieren lässt.
22. Juni 2026 — Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages.
10. Juli 2026 — Bundestag und Bundesrat beschließen das Gesetz mit den Änderungen des Ausschusses — mehr als sechs Wochen nach Ablauf der EU-Frist.
28. Juli 2026 — Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 226). Die ersten Regelungen treten am 29. Juli 2026 in Kraft.
In der öffentlichen Berichterstattung wird das Gesetz überwiegend als „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG) bezeichnet. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, das in erster Linie das bestehende Gebäudeenergiegesetz (GEG) ändert, nicht um ein vollständig neues, eigenständiges Stammgesetz. Auf welchen offiziellen Kurztitel sich das Gesetz künftig einheitlich festlegt und ob „GEG“ als Bezeichnung des novellierten Stammgesetzes bestehen bleibt, ließ sich im Recherchezeitraum nicht abschließend klären (siehe Recherchestand).
Was inhaltlich zur EPBD gehört — und was noch nicht
Nach Angaben desselben Informationsportals setzt das Gebäudemodernisierungsgesetz unter anderem folgende EPBD-Vorgaben um: die Nullemissionsgebäude-Standards für Neubauten (vgl. Art. 7 der Richtlinie), Mindestenergiestandards für Nichtwohngebäude (vgl. Art. 9) und Solarpflichten (vgl. Art. 10). Damit ist ein wesentlicher Teil des materiellen Kerns der Richtlinie angegangen. Zugleich berichten dieselben Quellen, dass nicht alle Teile des Gesetzes am 29. Juli 2026 in Kraft getreten sind — Teile sollen erst zum 1. Januar 2027 wirksam werden. Welche EPBD-Pflichten konkret zu diesem späteren Datum gehören und welche Übergangsregelungen für die Zwischenzeit gelten, war aus den im Recherchezeitraum zugänglichen Quellen nicht im Detail zu klären.
Diese gestaffelte Wirkung ist der Punkt, an dem Sanierungsplanung heute ansetzen sollte: Auch wenn einzelne Pflichten formal erst 2027 greifen, orientieren sich Förderprogramme, Marktentwicklung und die eigene Investitionsplanung sinnvollerweise bereits an der absehbaren Rechtslage, nicht erst an deren Inkrafttreten.
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Zwischenstand
Für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer heißt der Stand vom 16. September 2026: Die europarechtliche Verpflichtung Deutschlands besteht unverändert und ist seit dem 29. Mai 2026 durchsetzbar; das Vertragsverletzungsverfahren läuft. Auf nationaler Ebene existiert seit dem 29. Juli 2026 ein Gesetz, das zentrale EPBD-Inhalte transportiert, aber selbst noch stufenweise in Kraft tritt. Wer heute plant, sollte deshalb nicht auf einen einzelnen Stichtag schauen, sondern auf die Richtung: schärfere Mindeststandards für Nichtwohngebäude, Solarpflicht bei Neubauten, Nullemissionsgebäude als Neubaustandard ab 2030 — und eine energetische Gebäudehülle, die unabhängig vom genauen Zeitpunkt der jeweiligen Einzelvorschrift zur Erfüllung praktisch aller dieser Pflichten beiträgt.
Recherchestand
Die Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens (Eckpunktepapier 24.2.2026, Kabinettsbeschluss 13.5.2026, Fristverschiebung 21.5.2026, Lesungen/Anhörung Juni 2026, Beschluss 10.7.2026, Verkündung BGBl. I Nr. 226 vom 28.7.2026, Inkrafttreten erster Regelungen 29.7.2026) stammt aus dem offiziellen Chronologie-Portal des BMWSB (gmodg.bund.de) sowie einer ergänzenden BMWSB-Seite, abgerufen im September 2026. Die Angabe zum Inkrafttreten weiterer Teile zum 1.1.2027 stammt aus einer zweiten BMWSB-Quelle, die dies ohne detaillierte Auflistung der betroffenen Vorschriften nennt.
Dass die Kommission am 15.7.2026 Vertragsverletzungsverfahren gegen alle 27 Mitgliedstaaten eröffnet hat, ist durch eine Pressemitteilung der GD Energie der Europäischen Kommission belegt (energy.ec.europa.eu/news, 15.7.2026) sowie durch mehrere Branchenquellen bestätigt.
Ob das Verfahren gegen Deutschland nach Ablauf der Zweimonatsfrist (rechnerisch Mitte September 2026) eingestellt, fortgesetzt oder mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme weitergeführt wurde, konnte zum Redaktionsdatum (16.9.2026) nicht recherchiert werden. Dieser Punkt ist vor einer verbindlichen Einschätzung zu aktualisieren.
Die Aussage, dass die deutsche Umsetzung Nullemissionsgebäude-Standards, Mindestenergiestandards für Nichtwohngebäude und Solarpflichten umfasst, stammt wörtlich aus der BMWSB-Chronologieseite und wurde nicht gegen den Gesetzestext selbst geprüft.
Ob die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“ lautet oder ob es sich um eine in der Berichterstattung gebräuchliche, aber nicht amtliche Bezeichnung für ein Artikelgesetz zur Änderung des GEG handelt, ließ sich aus den zugänglichen Quellen nicht zweifelsfrei klären; eine Abfrage der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de (Stand September 2026) zeigt den amtlichen Titel bereits als „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (GModG)“ — die Umbenennung ist damit primärquellenseitig bestätigt.
Welche einzelnen Vorschriften genau zum 1.1.2027 in Kraft treten und welche bereits seit 29.7.2026 gelten, wurde nicht auf Paragrafenebene verifiziert.
Die Beschreibung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV (Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehene Stellungnahme, Klage vor dem EuGH, Zwangsgelder bereits im ersten Urteil nach Art. 260 Abs. 3 AEUV bei Nichtumsetzung von Richtlinien) beruht auf allgemeinem EU-Verfahrensrecht und wurde nicht speziell für den weiteren Verlauf dieses Verfahrens gegen Deutschland bestätigt.
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