Wer im Herbst 2026 über eine neue Heizung oder eine Sanierung nachdenkt, stößt fast zwangsläufig auf zwei Begriffe, die in Presseberichten und Beratungsgesprächen häufig durcheinandergehen: das deutsche „Heizungsgesetz“ und die europäische „EPBD“. Beide klingen nach derselben Baustelle, sind rechtlich aber zwei getrennte Ebenen mit unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlichen Fristen und unterschiedlichen Adressaten. Wer den Unterschied kennt, erkennt auch, welche Pflichten sich 2026 tatsächlich ändern und welche unabhängig von der deutschen Heizungsdebatte ohnehin bestehen bleiben.
Heizungsgesetz und EPBD 2026: zwei Regelwerke, ein Unterschied
„Heizungsgesetz“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die zum 1. Januar 2024 in Kraft trat und in den §§ 71 ff. GEG die Pflicht verankerte, dass neu eingebaute Heizungsanlagen mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien decken müssen. Diese Pflicht galt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten; für Bestandsgebäude und sonstige Neubauten war sie an das Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung gekoppelt. Der Begriff „Heizungsgesetz“ bezeichnet damit ein rein deutsches, innenpolitisch entstandenes Gesetz.
Die EPBD, die Richtlinie (EU) 2024/1275 zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ist dagegen EU-Recht. Sie trat am 28. Mai 2024 in Kraft und musste von allen 27 Mitgliedstaaten bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden — unabhängig davon, was in Berlin über die 65-Prozent-Regel diskutiert wurde. Die Richtlinie selbst schreibt keine 65-Prozent-Quote vor; sie verlangt andere, eigenständige Dinge: einen Nullemissionsgebäude-Standard für Neubauten, Sanierungspflichten für die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude, eine Solarpflicht und das Ende der Förderung für neue, ausschließlich fossil befeuerte Einzelkessel. Wer glaubt, mit einer Abschaffung des deutschen Heizungsgesetzes verschwänden auch diese EU-Pflichten, irrt: Die beiden Ebenen sind rechtlich unabhängig voneinander.
Was am Heizungsgesetz 2026 neu ist

Genau diese Verwechslung prägte die politische Debatte der vergangenen zwei Jahre: Teile der Koalition hatten eine Abschaffung oder deutliche Lockerung der starren 65-Prozent-Vorgabe angekündigt. Das Ergebnis, das mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 28. Juli 2026 verkündet wurde, ist jedoch keine Abschaffung, sondern ein Umbau. Wie genau sich das GEG dadurch verändert hat — von den neun Gesetzesteilen bis zu den EPBD-Inhalten im Detail —, ordnet ein eigener Beitrag dieser Seite zum Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 ein.
Für die Heizungsfrage selbst gilt: Die pauschale 65-Prozent-Pflicht entfällt zugunsten eines gestuften Systems mit einer verbindlichen „Bio-Treppe“ ab 2029 und einer Grüngasquote ab 2028. Die konkreten Prozentsätze und Nachweispflichten dazu soll die Bundesregierung erst bis zum 1. Dezember 2026 per Verordnung festlegen; sie liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Für Gemeinden über 100.000 Einwohner wurde die ursprünglich zum 1. Juli 2026 vorgesehene Anforderung auf den 1. November 2026 verschoben.
Dass eine vollständige Streichung der 65-Prozent-Regel politisch nicht ohne Weiteres möglich war, hängt auch mit der EPBD zusammen: Die Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten nationale Renovierungspläne, die einen schrittweisen Ausstieg aus fossil befeuerten Heizkesseln bis 2040 als Zielmarke enthalten. Dieses Ziel ist als indikative Vorgabe formuliert, keine Pflicht mit hartem Enddatum für jeden einzelnen Heizungstausch — es schränkt aber den politischen Spielraum für eine ersatzlose Rückkehr zur rein fossilen Heizungspraxis ein. Das Informationsportal des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ordnet das Gebäudemodernisierungsgesetz entsprechend als Gesetz ein, das sowohl die innenpolitische Kritik am „Heizungsgesetz“ aufgreift als auch zentrale EPBD-Vorgaben umsetzt.
Was aus der EPBD unabhängig vom Heizungsgesetz gilt
Für Eigentümerinnen und Eigentümer lohnt sich deshalb der Blick auf die Pflichten, die aus der EPBD selbst folgen und von der deutschen Heizungsdebatte gar nicht berührt werden:
- Neubau: Ab dem 1. Januar 2030 müssen neue Gebäude als Nullemissionsgebäude errichtet werden, für Gebäude öffentlicher Bauherren gilt das bereits ab 2028.
- Nichtwohngebäude im Bestand: Nach Angaben der Europäischen Kommission müssen die energetisch schlechtesten 16 Prozent der Nichtwohngebäude bis 2030 und weitere 26 Prozent bis 2033 saniert werden.
- Solarpflicht: Neue Nichtwohn- und perspektivisch auch Wohngebäude sollen mit Solarenergieanlagen ausgestattet werden.
- Fossile Einzelkessel: Seit dem 1. Januar 2025 dürfen neue, ausschließlich fossil befeuerte Einzelkessel nicht mehr finanziell gefördert werden — diese Frist lag bereits vor der GModG-Novelle und blieb von der deutschen 65-Prozent-Debatte unberührt.
Zum Umsetzungsstand dieser und weiterer EPBD-Pflichten in Deutschland, einschließlich des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen alle 27 Mitgliedstaaten, ordnet der Beitrag zum deutschen Umsetzungsstand dieser Seite den Stand zum 16. September 2026 im Detail ein.
Was das für die eigene Sanierungsentscheidung bedeutet

Für die praktische Planung folgt daraus eine einfache Reihenfolge: Wer ein Nichtwohngebäude besitzt oder einen Neubau plant, sollte sich an den EPBD-Fristen orientieren, die unabhängig vom Ausgang der deutschen Heizungsdebatte feststehen. Wer dagegen ein bestehendes Wohngebäude mit einer alten Heizung besitzt, ist in erster Linie vom deutschen, noch nicht vollständig ausgestalteten Stufensystem betroffen — hier lohnt es sich, die für Dezember 2026 angekündigte Verordnung abzuwarten, statt sich auf ältere Presseberichte zur ursprünglichen 65-Prozent-Regel zu verlassen. Ein individueller Sanierungsfahrplan, wie ihn der Beitrag zu Energieausweis, Sanierungsfahrplan und Beratung dieser Seite einordnet, hilft dabei, Dämmung, Fenstertausch und Heizungstausch unabhängig vom aktuellen Rechtsstand in eine sinnvolle Reihenfolge zu bringen.
Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Fristen den beiden Ebenen zu:
| Ebene | Pflicht | Gilt seit / ab |
|---|---|---|
| National (GEG/„Heizungsgesetz“, GModG) | Gestuftes System statt starrer 65-%-Pflicht: Bio-Treppe und Grüngasquote | Bio-Treppe ab 2029, Grüngasquote ab 2028; Details per Verordnung bis 1.12.2026 |
| National (GModG) | 65-%-Anforderung für Gemeinden über 100.000 Einwohner | verschoben von 1.7. auf 1.11.2026 |
| EU (EPBD, Art. 7) | Nullemissionsgebäude-Standard für Neubauten | ab 1.1.2030 (öffentliche Bauherren ab 1.1.2028) |
| EU (EPBD, Art. 9) | Sanierung der energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude (16 %, weitere 26 %) | bis 2030 / bis 2033 |
| EU (EPBD, Art. 17 Abs. 15) | Förderverbot für neue, ausschließlich fossil befeuerte Einzelkessel | seit 1.1.2025 |
Bemerkenswert ist dabei vor allem eine Zeile: Das Förderverbot für fossile Einzelkessel galt schon, bevor die GModG-Novelle überhaupt verabschiedet war. Wer also im Lauf des Jahres 2025 oder 2026 auf eine Rückkehr zur alten Förderpraxis für reine Öl- oder Gaskessel gehofft hatte, wird durch die deutsche Gesetzesänderung nicht bedient — dieser Punkt war bereits durch EU-Recht gesetzt, unabhängig vom Ausgang der Heizungsgesetz-Debatte in Berlin.
Unabhängig davon, welche Heizung am Ende zum Einsatz kommt oder welchen Bio- beziehungsweise Grüngasanteil eine Verordnung im Dezember 2026 vorschreibt, sinkt der überhaupt benötigte Brennstoffbedarf mit jedem Grad, um den eine gedämmte Gebäudehülle den Wärmeverlust reduziert.
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Fazit: Der Unterschied entscheidet über den Zeitplan
Das Heizungsgesetz regelt, mit welchem Energieträgeranteil eine neue Heizung in Deutschland betrieben werden darf — und diese Regel ist 2026 in Bewegung, mit offenen Details bis Dezember. Die EPBD regelt etwas anderes: verbindliche EU-Mindeststandards für Neubauten, Nichtwohngebäude und Förderfähigkeit, deren Fristen von der deutschen Heizungsdebatte unberührt weiterlaufen. Wer beide Ebenen auseinanderhält, plant realistischer: Die Standards für Neubau und Nichtwohngebäude stehen bereits fest, während sich die Details für bestehende Wohngebäude erst mit der Verordnung im Dezember 2026 klären. Bis dahin bleibt die energetische Qualität der Gebäudehülle der Teil der Gleichung, der unabhängig vom Ausgang beider Gesetzgebungsverfahren zählt.
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